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   BAG, 04.08.1969 - 1 AZB 16/69   

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https://dejure.org/1969,1552
BAG, 04.08.1969 - 1 AZB 16/69 (https://dejure.org/1969,1552)
BAG, Entscheidung vom 04.08.1969 - 1 AZB 16/69 (https://dejure.org/1969,1552)
BAG, Entscheidung vom 04. August 1969 - 1 AZB 16/69 (https://dejure.org/1969,1552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einwurf einer Berufungsbegründungsschrift - Nachtbriefkasten - Einreichung des Schriftstücks - Einhaltung der Rechtsmittelfristen - Beweispflicht - Sofortige Beschwerde - Nachträglicher Wiedereinsetzungsantrag - Verwerfungsbeschluß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 119
  • NJW 1969, 2221 (Ls.)
  • MDR 1970, 177
  • VersR 1970, 71
  • DB 1969, 1900
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.07.1968 - 1 AZB 23/68

    Sofortige Beschwerde - Besondere Begründung - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BAG, 04.08.1969 - 1 AZB 16/69
    Diese sofortige Beschwerde scheitert auch nicht daran, daß sie nicht begründet ist; denn eine sofortige Beschwerde bedarf nicht einer besonderen Begründung (1 AZB 23/68 vom 15» .Juli 1968, zur Veröffentlichung bestimmt) ».
  • BGH, 02.10.1991 - IX ZB 5/91

    Rechtzeitige Zustellung bei Unkenntnis über Aufenthalt des Beklagten

    Grundsätzlich beschränkt sich die Beweislast des Rechtsmittelführers auf diejenigen Maßnahmen, die ihm selbst obliegen (Zöller/Schneider, ZPO 16. Aufl. § 577 Rdn. 10 i. V. m. § 518 Rdn. 20; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. November 1984 - VI ZR 2/83, VersR 1985, 142, 143 unter II 2), bis hin zur Übermittlung der Rechtsmittelschrift ans Gericht (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90, 91; BAGE 22, 119, 124).
  • LAG Hessen, 21.01.1993 - 12 TaBV 63/92

    Einstellungsbeschluss; Rechtliches Gehör; Anfechtung

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Aufhebung unanfechtbarer Beschlüsse anerkannt (BAG, Beschluß vom 04.08.1969 - 1 AZB 16/69 - NJW 1970, 2221 - für den Fall eines die Berufung "ohne jede Prüfung und offensichtlich auf irrigen Voraussetzungen beruhend" verwerfenden Beschlusses).
  • BGH, 25.10.1979 - III ZB 13/79

    Zulassung einer Revision bei Unmöglichkeit der Feststellung ihres Eingangs bei

    Der Beklagte trägt im Grundsatz die Beweislast dafür, daß seine Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist (für die Berufungsbegründung BGH Urt. v. 18.04.1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; BGH Urt. v. 28.10.1975 - VI ZR 81/75 = VersR 1976, 192; BAG 22, 119 = AP ZPO § 519 b Nr. 6 = NJW 1969, 2221; AP ZPO § 159 Nr. 1 = NJW 1965, 931; zu den Einschränkungen dieses Grundsatzes vgl. Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 519 b Rdn. 1; Zöller/Schneider ZPO 12. Aufl. § 516 Anm. VI 2; für den Sozialprozeß BSG MDR 1973, 170).
  • BAG, 29.03.1971 - 4 AZB 34/70

    Unzulässige Berufung - Änderung eines Beschlusses - Zulassung der

    "Der Erste Senat gibt seine im Beschluß vom 4» August 1969 - 1 AZB 16/69 - geäußerte Ansicht, dass das Landesarbeitsgericht, das die Berufung ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde verworfen hat, den ohne jede Prüfung ergangenen und offensichtlich auf irrigen Voraussetzungen beruhenden Verwerfungs beschluß aufheben kann und muß, auf» Er schließt sich der Ansicht des Vierten Senats an, daß der Beschluß, durch den eine Berufung gern» § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird, durch das Gericht, das ihn erlassen hat, nicht wieder abgeändert werden kann, es sei denn, die beschwerte Partei hätte einen zulässigen und begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt oder mit Erfolg eine Verfassungsbeschwerde durchgefübrt»" Eine Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs» % ArbGG war daher nicht notwendig» Gegenüber der rechtskräftigen Verwerfung der Berufung konnte der Kläger vielmehr nur den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wobei von dem Verwerfungsbeschluß vom 27» August 197 O und damit davon auszugehen ist, daß die Berufung verspätet eingelegt wurde (vgl» Wieczorek in Anmerkung zu AP Nr» 6 zu § 519 b ZPO; Zeiss, SAE 1970, Seite 75)» a ;- Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist begehrt, ist die Rechtsbeschwerde zulässig, denn die Revisiomsbeschwerde kann auch in einem diesen Antrag zurück weisenden Beschluß zugelassen werden (BAG AR Nr» 6 zu § 519 h ZPO; AP Nr» 7 zu § 77 ArbGG)0.
  • BAG, 28.08.1969 - 1 ABR 12/69

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Unzulässige Beschwerde - Formmangel -

    dabei den dem Vorsitzenden der Kammer bei der Beschlußfassung vom 2 5 , Februar 1969 unterlaufenen Irrtum und gleichzeitig den Grundgedanken der Entscheidung 1 AZB 16/69 vom 4, August 1969 zum Abdruck In der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt, geziemend berücksichtigen müssen.
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